Elternbrief Notbetreuung - Regenbogenschule - Gemeinschaftsgrundschule - offene Ganztagsschule

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Elternbrief Notbetreuung

Aktuelles
 

Stand: 21. März 2020


Sehr geehrte Eltern, sehr geehrte Sorgeberechtigte,

die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen hat ein Ruhen des Unterrichts
ab Montag, 16.03.2020 und die Schließung von Schulen ab Mittwoch, 18.03.2020,
bis zum Ende der Osterferien (19.04.2020) angeordnet. Mit dieser Präventionsmaßnahme
soll der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus entgegengewirkt bzw. sie verlangsamt werden.  

Grundsätzlich gilt damit für Sie als Eltern/Sorgeberechtigte, dass Sie
im genannten Zeitraum die Kinderbetreuung im Rahmen ihrer Elternverantwortung
selber sicherstellen müssen.


Um die Infrastruktur in Nordrhein-Westfalen aufrecht erhalten zu können, hat die Landesregierung
festgelegt, dass die Kinder von Angehörigen einzelner Berufsgruppen weiterhin in Schulen betreut
werden können. Die dahingehenden Regelungen wurden am 20.03.2020 erweitert.

Nunmehr gilt, dass ab Montag, 23.03.2020 Schülerinnen und Schüler dann betreut werden können,

wenn eines/einer
der Elternteile/ Erziehungsberechtigten oder ein alleinerziehendes
Elternteil nachweislich in einem Beruf arbeiten, der zu der kritischen Infrastruktur nach
den Vorgaben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW gehört  

und  


wenn es keine anderweitige Notfallbetreuungsmöglichkeit gibt.

Die Vorgaben des Gesundheitsministeriums zu in kritischen Infrastrukturen tätigen
Personenkreisen sind in der Anlage 1
aufgeführt.

Das Angebot ist grundsätzlich beschränkt auf Schülerinnen und Schüler
der Jahrgangsstufen 1 – 6. Ältere Kinder können nur im Ausnahmefall
betreut werden, wenn dafür ein besonderer Grund nachgewiesen wird.

Das Notfallbetreuungsangebot ist ab 23.03.2020 ferner ausgeweitet auf:

  • alle Tage der Woche - also auch samstags und sonntags - und  

  • die Osterferien - mit Ausnahme von Karfreitag bis Ostermontag .


Für die Inanspruchnahme eines Notfall-Betreuungsplatzes ist für einen
der Erziehungsberechtigten
eine Arbeitgeberbescheinigung über die Unabkömmlichkeit am Arbeitsplatz
nach dem in Anlage 2
beigefügtem Muster zwingend erforderlich. Den Vordruck können Sie auch herunterladen unter www.krefeld.de/corona

Des Weiteren müssen Sie selber bestätigen, dass  
1. Ihr Kind bezüglich des Corona-Virus

  • keine Krankheitssymptome aufweist und

  • wissentlich nicht in Kontakt zu infizierten Personen steht, es sei denn, dass seit

dem Kontakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sind und das Kind/die Kinder
keine Krankheitssymptome aufweist/aufweisen oder

  • sich nicht in einem Gebiet aufgehalten hat/haben, das durch das Robert Koch Institut (RKI)

aktuell als Risikogebiet ausgewiesen ist
(tagesaktuell abrufbar im Internet unter http://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html
)
bzw. 14 Tage seit Rückkehr aus diesem Risikogebiet vergangen sind und
das Kind/die Kinder keine Krankheitssymptome zeigt/en

und  

2. Sie keine Möglichkeiten des Homeoffice, mobilen Arbeitens bzw. eine Änderung
der Arbeitszeiten oder die Nutzung eines Eltern-Kind-Büros nutzen können, um
die Betreuung sicherzustellen.  

Um eine schnellstmögliche Bearbeitung Ihrer Notfall-Betreuungsnotwendigkeiten für
Schulkinder zu gewährleisten und eine Anwesenheit von Personen in den Schulen auf das
Mindestmaß zu begrenzen, stellt die Stadt Krefeld ein Online-Antragsverfahren zur Verfügung,
mit dem alle notwendigen Angaben und Bescheinigungen eingereicht werden können.  

Die Inanspruchnahme der von Ihnen benötigten Notfallbetreuung beantragen Sie bitte
ausschließlich unter www.krefeld.de/corona
. Bitte sorgen Sie dafür, dass der Antrag
inklusive der Arbeitgeberbescheinigung rechtzeitig vor dem benötigten Betreuungsbeginn
vorliegt.  

Sollten einzelne Eltern nicht über die Möglichkeit eines Online-Zugangs verfügen,
können sie sich telefonisch unter Tel. 86-3000 an die Stadt wenden.

Nach Prüfung des Antrags erhalten Sie zeitnah Rückmeldung, ob nach den vorgegebenen
Kriterien ein Anspruch auf Notfallbetreuung besteht und Sie somit für Ihr Kind einen
Betreuungsplatz erhalten. Dabei wird Ihr Kind nach Möglichkeit in der Schule betreut, die es
gewöhnlich besucht.  

Zur Vermeidung unnötiger Infektionsrisiken bitten wir Sie dringend, ausschließlich die
o.a. Antragswege zu nutzen und sich erst dann in der Schule einzufinden, wenn bestätigt ist,
dass für Ihr Kind einen Notfall-Betreuungsplatz zur Verfügung steht.

Aus Gründen des Infektionsschutzes kann zudem in der Schule leider kein Essen angeboten werden. Sie müssen Ihrem Kind daher ausreichend Verpflegung mitgeben.

Sollten Schulen aus Infektionsschutzgründen vollständig geschlossen werden müssen,
bleiben diese von den obigen Ausführungen unberührt. In ihnen kann in einem solchen
Fall an dieser Schule auch keine Notfallbetreuung angeboten werden. Die hierzu betreffenden
Maßnahmen werden in einem solchen Fall durch den Fachbereich Gesundheit vorgegeben.

Sobald ergänzende Informationen vorliegen, geben wir diese über die Schulleitungen
schnellstmöglich an Sie weiter und werden sie auf der Internetseite www.krefeld.de

veröffentlichen.

Mit freundlichen Grüßen
                                          
Maas (Fachbereich Schule)      
Koblenz-Lüschow (Schulaufsicht)   


Anlage 1:
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Leitlinie zur Bestimmung des Personals kritischer Infrastrukturen

Stand: 15. März 2020

I. Präambel
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat am 13. März 2020 eine
aufsichtliche Weisung über ein Betretungsverbot von sämtlichen Kindertageseinrichtungen
(i.S.v. § 33 Nr. 1 und 2 IfSG) erlassen. Er hat ferner mit gleichem Datum
eine aufsichtliche Weisung zur Schließung der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen
(i.S.v. § 33 Nr. 3 IfSG) im Land Nordrhein-Westfalen erlassen.
In den Erlassen sind Ausnahmen für Kinder bestimmter Personengruppen vorgesehen.
Hierbei handelt es sich um Kinder derjenigen Personen, die in kritischen Infrastrukturen
beruflich tätig sind. Der Bestimmung dieses Personenkreises dient diese
Leitlinie.
Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger
Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung
nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der
öffentlichen Sicherheit oder andere ernsthafte Folgen eintreten würden. Bei der entsprechenden
Beurteilung ist seitens der Arbeitgeber auf die Unabkömmlichkeit der
Personen in ihrer konkreten Tätigkeit bzw. Funktion abzustellen.

II. Regelungen
1. Die Entscheidung, ein Kind zur Betreuung in der Schule oder Kindertageseinrichtung
aufzunehmen, dessen Eltern zu dem Kreis der im Bereich kritischer Infrastrukturen
beruflich Tätigen gehört, treffen die Leitungen der jeweiligen Schule
bzw. Kindertageseinrichtungen. Es gelten die bestehenden rechtlichen Zuständigkeiten.
2. Grundlage der Entscheidung sind:
(a) der Nachweis oder die Zusicherung, dass beide Elternteile (soweit nicht alleinerziehend)
nicht in der Lage sind, die Betreuung zu übernehmen, weil
sie in einer kritischen Infrastruktur tätig sind, und
(b) das Vorliegen (oder die Zusicherung der Vorlage) einer schriftlichen Zusicherung
der jeweiligen Arbeitgeber beider Elternteile (soweit vorhanden),
dass deren Präsenz am Arbeitsplatz für das Funktionieren der jeweiligen
kritischen Infrastruktur notwendig ist.
3. Die nachstehende Liste über die Personenkreise kritischer Infrastrukturen lehnt
sich an die Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem BSIGesetz
(https://www.gesetze-im-internet.de/bsi-kritisv/BJNR095800016.html.)
an. Sie wird stetig fortentwickelt.

III. Personenkreise der in Kritischen Infrastrukturen Tätigen
1. Sektor Energie
Strom, Gas, Kraftstoffversorgung (inklusive Logistik)
insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze

2. Sektor Wasser, Entsorgung
Hoheitliche und privatrechtliche Wasserversorgung
insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze

3. Sektor Ernährung, Hygiene
Produktion, Groß-und Einzelhandel (inklusive Zulieferung, Logistik)

4. Sektor Informationstechnik und Telekommunikation
insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze

5. Sektor Gesundheit
insbesondere Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege, niedergelassener
Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore

6. Sektor Finanz- und Wirtschaftswesen
insbesondere Kreditversorgung der Unternehmen, Bargeldversorgung,
Sozialtransfers
Personal der Bundesagentur für Arbeit und Jobcenter zur Aufrechterhaltung
des Dienstbetriebes (insbesondere Auszahlung des Kurzarbeitergeldes)

7. Sektor Transport und Verkehr
insbesondere Betrieb für kritische Infrastrukturen, öffentlicher Personennah-
und Personenfern- und Güterverkehr
Personal der Deutschen Bahn und Nicht bundeseigenen Eisenbahnen zur
Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes
Personal zur Aufrechterhaltung des Flug- und Schiffsverkehrs

8. Sektor Medien
insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko-und Krisenkommunikation

9. Sektor staatliche Verwaltung (Bund, Land, Kommune)
Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung und Justiz, Polizei, Feuerwehr,
Katastrophenschutz, Justizvollzug, Veterinärwesens, Lebensmittelkontrolle,
Asyl- und Flüchtlingswesen einschließlich Abschiebungshaft, Verfassungsschutz,
aufsichtliche Aufgaben sowie Hochschulen und sonstige
wissenschaftlichen Einrichtungen, soweit sie für den Betrieb von sicherheitsrelevanten
Einrichtungen oder unverzichtbaren Aufgaben zuständig sind
Gesetzgebung/Parlament

10. Sektor Schulen, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe
Sicherstellung notwendiger Betreuung in Schulen, Kindertageseinrichtungen,
Kindertagespflege, stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung


 
 
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